Vorschriften

Vorschriftensammlung

Zur Navigation und dem Verständnis der vielfältigen Normen und Gesetze hat Inotec folgende Sammlung zusammengetragen. Ziel der Sammlung ist es Fachbegriffe greifbar und verständlich zu machen, lösungsorientierte Ansätze aufzuzeigen, Hilfe bei der Interpretation von Vorschriften und Normen zu bieten und die Brücke zu den Behörden zu schlagen – kurz: die Kompetenz von Sicherheitsverantwortlichen in der Bauplanung zu fördern.

Vorschriftensammlung

Anforderungen an die Notbeleuchtung

  • Bestimmte Nutzungen und Gebäudearten (VKF 17-15d/2.2)
    [1] Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Notwendigkeit
    [2] Nur für zivil genutzte Schutzbauten und Anlagen
    [3] Nur für besondere Bereiche und Einrichtungen
    [4] Anordnung im Bereich von Fahrgassen
    [A] Insbesondere Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind.
    [B] insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind.
    [C] insbesondere abgelegene, nicht vollständig erschlossene Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr ausschliesslich berggängige Personen aufgenommen werden.
    [D] Räume, in denen sich mehr als 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten sowie Verkaufsräume bis 1‘200 m2 Verkaufsfläche. [E] Als Büro- und Gewerbebauten gelten insbesondere Verwaltungs-, Schul- und Industriebauten, Steuer- und Rechenzentralen, Produktions-, Lager-, Kommissionier- und Speditionsräume mit den dazugehörenden betriebstechnischen Anlagen und Einrichtungen.

    Nicht aufgeführte Nutzungen oder Gebäudearten sowie provisorische Bauten und Anlagen sind sinngemäss zu beurteilen.

Übersicht Normen und Richtlinien für Sicherheitsbeleuchtung

  • Niederspannungs Installationsnorm NIN
    NIN 5-6 Stromversorgung für Sicherheitszwecke
  • VKF Brandschutz-Richtlinien 2015
    VKF 10-15 Begriffe und Definitionen
    VKF 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte
    VKF 17-15 Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung
    VKF 16-15 Flucht- und Rettungswege
  • SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt 
    SUVA PRO Sicherheitskennzeichnung (44007.d)
  • SN-EN Norm
    SN Schweizer Norm - EN Europäische Norm (Europäische erarbeitete Norm mit Status einer Schweizer Norm)

    SN-EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung
    SN-EN 50171 Zentrale Stromversorgungssysteme
    SN-EN 50172 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
    SN-EN 60598-2-22 Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung
    SN-EN 50265-1 Richtlinie für Kabel und Leitungsanlagen
    SN EN 50265-2-1 Allg. Prüfverfahren für das Verhalten von Kabeln im Brandfall
    SN EN 50272 Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen,stationäre Batterien
    SN EN 61310 Teil 1: Anforderung an sichtbare, hörbare und tastbare Signale
    SN EN 61310 Teil 2: Anforderung an die Kennzeichnung
  • ISO Internationale Organisation für Normung
    ISO 3864 Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen
  • SECO Staatssekretariat für Wirtschaft
    SECO Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz

Verteilnetz und Verlegearten

  • Verwendung von Kabeln ohne Isolationserhalt
    Stromkreise für Sicherheitszwecke sind unabhängig von anderen Stromkreisen zu verlegen.
    Das Verteilnetz der Stromversorgung für Sicherheitszwecke ist gegen Brandeinwirkung zu schützen. (VKF 17-15/3.3.4)

    Für die Sicherheitsbeleuchtung gilt eine Betriebsdauer von min. 60 min. (SN-EN 1838/4.2.5) (NIN 2015/5.6)
  • Verwendung von Sicherheitskabeln mit Isolationserhalt
    Zusammen mit dem allgemeinen Netz unter Verwendung von Sicherheitskabeln.
    Zuverlässig sind Kabel mit Isolationserhalt.
    Der erforderliche Funktionserhalt richtet sich nach der festgelegten Betriebsdauer der angeschlossenen Verbraucher. (VKF 17-15/3.3.4)

    Für die Sicherheitsbeleuchtung gilt eine Betriebsdauer von min. 60 min. (SN-EN 1838/4.2.5) (NIN 2015/5.6)
  • Kabelbezeichnung
    FE [Flammeneinwirkung]: Isolationserhalt von Kabeln / Leitungen
    E [Erhalt]: Funktionserhalt von Kabelanlagen (Trasse und Kabel)Kabelbezeichnung

    Beispiel:
    xy: Kabel-Typenbezeichnung Hersteller
    FE 180: Isolationserhalt 180 min
    E30 - E90: Funktionserhalt je nach Verlegungsart (hängt von der Kabelanlage ab)
    (DIN 4102-12 & ICE 60331 & u.w.)
  • Beispiel eines Verteilnetzes
    Die Verlegung dieser Leitungen muss so erfolgen, dass die Befestigungs- und Tragelemente dieser Kabel und Leitungen die Zeit des Funktionserhaltes überdauern.

Anbringung von Sicherheitsleuchten und hervorzuhebende Stellen

Auslegung der Sicherheitsbeleuchtung

  • Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege
    Fluchtwege bis zu 2 m Breite sind auf der Mittelachse mit mindestens 1 Lux auszuleuchten. Das Niveau der Beleuchtungsstärke darf auf der halben Fluchtwegbreite um max. 50 % der Beleuchtungsstärke der Mittelachse abfallen. Messebene max. 2 cm über Bodenniveau. Wartungsfaktor 0,8. (SN-EN 1838/4.2.1)
  • Sicherheitsbeleuchtung für Antipanikbeleuchtung
    Die horizontale Beleuchtungsstärke darf 0,5 Lux auf den freien Bodenflächen nicht unterschreiten. Der Randbereich von 0,5 m wird nicht berücksichtigt. Gleichmässigkeit <40:1 (SN-EN 1838/4.2.1)
  • Gleichmässigkeit
    Bedingt durch die benötigte Adaptionszeit des Auges bei starken Hell-/Dunkel-Unterschieden, wird die Erkennbarkeit von Hindernissen oder des Rettungswegverlaufes beeinträchtigt. Gleichmässigkeit <40:1 (SN-EN 1838/4.3)
  • Reflexion des Lichtes
    Generell ist der Beitrag des reflektierten Lichtes zu vernachlässigen. Bei indirekt strahlenden Leuchten kann die erste Reflexion berücksichtigt werden. Der Wartungswert des Reflexionsgrades der Flächen sollte man dabei einrechnen. (SN-EN 1838/4.1.1)
  • Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung
    Min. 10 % der Normalbeleuchtung auf der Bezugsebene jedoch mindesten 15 lx. Stroboskopische Effekte müssen ausgeschlossen werden. Beispiel: Arbeitsbeleuchtung 350 lx = Sicherheitsbeleuchtung 35 lx.
    (SN-EN 1838/4.4)

Flucht- und Rettungswege

  • Grundsätze
    Flucht- und Rettungswege sind so anzulegen, zu bemessen und auszuführen, dass sie jederzeit rasch und sicher benutzbar sind.

    Massgebend sind insbesondere:
    • Nutzung und Lage von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten
    • Gebäudegeometrie
    • Personenbelegung
    (VKF 16-15/2.1)
  • Freihaltung
    Flucht- und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden. Sie sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen ausserhalb der Nutzungseinheit keinen anderen Zwecken dienen.
    (VKF 16-15/2.2)
  • Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit
    Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit maximal 35 m. (VKF 16-15/2.4.4)
  • Breite und Höhe von Fluchtwegen
    Die Mindestbreite von Treppen (inklusive deren Podeste) und Korridoren muss 1.2 m betragen. (bei gewendelten Treppen 1.5 m).

    Die lichte Durchgangsbreite von Türen hat mindestens 0.9 m zu betragen.

    Die lichte Durchgangshöhe von Türen hat 2.0 m und die von horizontalen Fluchtwegen mindestens 2.1 m zu betragen. (VKF 16-15/2.4.5)
  • Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit
    Horizontaler Fluchtweg mit einem Ausgang an einen sicheren Ort im Freien
    oder
    in einen vertikalen Fluchtweg maximal 35 m. (VKF 16-15/2.4.4)
  • Messweise
    Messweise mit Kreisbogen. (VKF 16-15/2.3)
  • Parking
    Anordnung von Vorplätzen (V) oder Schleusen (S) bei Einstellräumen mit einer Geschossfläche von mehr als 1200 m².

    Werden Zugänge von Einstellräumen zu Treppenanlagen abgeschlossen (z.B. Wohnhäuser) sind sie als Fluchtwege nicht anrechenbar.

    (VKF 16-15/3.7)
  • Fluchtwege im Raum
    Möblierungen und Lagereinrichtungen werden nicht berücksichtigt. (VKF 16-15/2.3)
  • Hochhäuser
    Anordnung der Schleusen oder offenen Vorplätze.

    Zugang über belüftete Schleusen.

    (VKF 16-15/3.9)
  • Verkehrswege in Verkaufsgeschäften
    Verkehrswege in Verkaufsgeschäften:

    Verkehrswege: Breite ≥ 1.2 m
    Hauptverkehrswege: Breite ≥ 1.8 m
    Fluchtstrassen: Breite ≥ 3.6 m 
    Ausgangstüren an beiden Enden angeordnet, mit der gleichen Breite wie die Fluchtstrasse.

    (VKF 16-15/3.5.4)
  • Fluchtstrassen
    Fluchtstrassen sind horizontale Fluchtwege in Verkaufsgeschäften, welche an beiden Enden direkt ins Freie führende Ausgänge aufweisen. Mehrere Hauptverkehrswege werden in Fluchtstrassen zusammengeführt.

Dimensionierung von Rettungszeichen für Fluchtwege

  • Rettungszeichen
    Rettungszeichen müssen dauerhaft ausgeführt und so gross sein, dass sie leicht erkennbar sind. Die erforderliche Grösse von Rettungszeichen richtet sich nach der Entfernung. Rettungszeichen sind nach anerkannten Normen rechteckig oder quadratisch auszuführen, Richtungspfeile und Symbole sind weiss auf grünem Hintergrund. (VKF 17-15/3.1.4)

    Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sind innerhalb eines Gebäudes einheitlich auszuführen. (VKF 17-15/3.1.2)
  • Erkennungsweite für hinterleuchtete Rettungszeichen
    d = Erkennungsweite (Entfernung aus der ein sicheres Erkennen des Zeicheninhaltes möglich ist)
    s = Distanzfaktor für hinterleuchtete Zeichen 200
    p = Höhe des Rettungszeichens min. 150 mm
    Formel: d = s x p | Beispiel: 200 x 0,15 m = 30 m

    (SN-EN 1838/5.5 & VKF 17-15/3.1.4)
  • Erkennungsweite für beleuchtete Rettungszeichen
    d = Erkennungsweite (Entfernung aus der ein sicheres Erkennen des Zeicheninhaltes möglich ist)
    s = Distanzfaktor für hinterleuchtete Zeichen 100
    p = Höhe des Rettungszeichens min. 150 mm
    Formel: d = s x p | Beispiel: 100 x 0,15 m = 15 m

    (SN-EN 1838/5.5 & VKF 17-15/3.1.4)
  • Erkennungsweite für unbeleuchtete und nicht hinterleuchtete Rettungszeichen
    d = Erkennungsweite (Entfernung aus der ein sicheres Erkennen des Zeicheninhaltes möglich ist)
    s = Distanzfaktor für unbeleuchtete und nicht hinterleuchtete Zeichen 65
    p = Höhe Rettungszeichens min. 150 mm
    Formel: d = s x p | Beispiel: 65 x 0,15 m = 9,75 m

    (VKF 17-15/3.1.4)

Anordnung von Rettungszeichen für Fluchtwege

  • Sicht auf Notausgang
    Wenn eine direkte Sicht auf einen Notausgang nicht möglich ist, müssen ein oder mehrere beleuchtete oder hinterleuchtete Rettungszeichen angebracht werden, um das Erreichen des Notausgangs zu erleichtern. (SN-EN 1838/4.1.1)
  • Anbringung Fluchtrichtung
    Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen sind quer zur Fluchtrichtung anzubringen. (VKF 17-15/3.1.2)
  • Anordnung und Farbe
    Rettungszeichen sind so anzuordnen, dass die Erkennbarkeit nicht durch Gegenstände, Spiegel und dergleichen beeinträchtigt wird. Grüne Farbe darf nicht für andere Zwecke verwendet werden da es zu Verwechslungen mit Rettungszeichen führen kann. (VKF 17-15/3.1.3)
  • Anbringungshöhe I
    Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen sind auf Türsturzhöhe anzubringen. (VKF 17-15/3.1.2)
  • Anbringungshöhe II
    Wegen der Sichtbarkeit sollte das Sicherheitszeichen nicht höher als 20° über der horizontalen Blickrichtung bei der maximalen Erkennungsweite des Zeichens angebracht werden. (SN-EN 1838/4.1.1)
  • Grüne Blinkleuchten
    Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind Rettungszeichen bei Ausgängen durch grüne Blinkleuchten (z. B. in Betrieb bei Evakuierung) zu ergänzen. (VKF 17-15/3.1.4)

Sicherheitsbeleuchtung von Sportstätten

  • Beleuchtungsklassen
    Kommt es während einer Sportveranstaltung zu einem Netzausfall, kann es für die Teilnehmer aufgrund der fehlenden Beleuchtung schnell gefährlich werden. Deshalb fordert die SN-EN 12193 für ausgewählte Sportarten ein höheres Sicherheitsbeleuchtungsniveau als es in der SN-EN 1838 festgelegt ist. Je nach Sportart muss ein gewisser Prozentsatz der festgelegten mittleren Beleuchtungsstärke für eine Dauer zwischen 30 und 120 Sekunden erreicht werden. Nach Ablauf dieser Zeit gelten die Anforderungen der SN-EN 1838.

    Die mittleren Beleuchtungsstärken richten sich nach dem Wettkampfniveau sowie den betriebenen Sportarten. Das Wettkampfniveau ist dabei in verschiedene Beleuchtungsklassen eingeteilt.
  • Sicherheitsbeleuchtung Innenanlagen
    * Im Gegensatz zu der in der Sicherheitsbeleuchtung üblichen Mindestbeleuchtungsstärke handelt es sich hierbei um eine mittlere Beleuchtungsstärke

    ** Bei den angegeben Werten handelt es sich um Wartungswerte

    *** Eine Gleichmässigkeit (Emin/ Em) ist für den Notbetrieb während der angegebenen Dauer in der SN-EN 12193 nicht festgelegt. Um für ausreichende Sehbedingungen zu sorgen, empfehlen wir eine Gleichmässigkeit von 50% des für den Wettbewerb vorgeschriebenen Wertes
  • Sicherheitsbeleuchtung Aussenanlagen
    * Im Gegensatz zu der in der Sicherheitsbeleuchtung üblichen Mindestbeleuchtungsstärke handelt es sich hierbei um eine mittlere Beleuchtungsstärke

    ** Bei den angegeben Werten handelt es sich um Wartungswerte

    *** Eine Gleichmässigkeit (Emin/ Em) ist für den Notbetrieb während der angegebenen Dauer in der SN-EN 12193 nicht festgelegt. Um für ausreichende Sehbedingungen zu sorgen, empfehlen wir eine Gleichmässigkeit von 50% des für den Wettbewerb vorgeschriebenen Wertes

Brandabschnitte

  • Brandabschnittsbildung
    Die Brandabschnittsbildung in Bauten und Anlagen richtet sich nach deren Bauart, Lage, Ausdehnung, Gebäudegeometrie und Nutzung.
    Zwischen Nutzungseinheiten geringer Brandgefahr oder Brandbelastung kann der Feuerwiderstand angemessen reduziert werden. (VKF 15-15/3.1.2)

Stromversorgungen für Sicherheitszwecke

  • Zugelassen Stromquellen
    Als zugelassene Stromquellen für Sicherheitsbeleuchtungen gelten Leuchten mit einzelakkubetriebener Stromversorgung, Gruppenbatterieanlagen (LPS) <1,5kW und Zentralbatterieanlagen (CPS) >1,5kW. (VKF 17-15/3.2.2 & SN-EN 50171/3.19)
  • Installation Stromquellen
    Stromquellen für Sicherheitszwecke sowie deren Steuereinrichtungen müssen ortsfest installiert sein. Sie sind in Räumen mit kleiner Brandgefährdung unterzubringen. (VKF 17-15/3.3.3)
  • Stromerzeugungsaggregate
    Stromerzeugungsaggregate gelten als zugelassene Stromquellen für Sicherheitszwecke. (VKF 17-15/3.3)

    Sind eher ungeeignet für Sicherheitsbeleuchtungen, da dieser auch bei einem lokalen Netzunterbruch starten muss! (SLG/6.4.4)
  • Nicht zulässige Standorte für Stromquellen für Sicherheitszwecke
    • Fluchtwege
    • Lüftungszentralen mit Brandschutzanforderungen
    • Putzräume
    • Lager- und Fabrikationsräume mit brennbaren Stoffen
    • Aufstellungsräume für wärmetechnische Anlagen mit Brandschutzanforderungen
    (VKF 17-15/3.3.3)
  • Zulässige Standorte für Stromquellen für Sicherheitszwecke:
    • Sanitärverteilräume
    • Räume mit Sicherheitsanlagen
    • Räume mit Niederspannungsverteilanlagen der allgemeinen Stromversorgung.
    (VKF 17-15/3.3.3)
  • Zusätzliche Einspeisungen
    Zusätzliche Einspeisungen gelten nur als zugelassene Stromquelle für Brandschutzeinrichtungen wie Sprinklerpumpen, Feuerwehraufzügen und anderen im Brandfall wichtigen Einrichtungen. (VKF 17-15/3.3.1)

    Zusätzliche Einspeisungen aus der normalen Stromversorgung sind für die Kennzeichnung der Fluchtwege und für die Sicherheitsbeleuchtung nicht erlaubt. (VKF 17-15/3.3.2)
  • Abtrennung von allgemeiner Stromversorgung
    Aufstellungsstandort für Gruppen- oder Zentralbatteriesystemen in Niederspannungsverteilerräumen:

    Stromquellen für Sicherheitszwecke sind von Verteilanlagen (Schaltgerätekombinationen) der allgemeinen Stromversorgung mit Feuerwiderstand El 60 abzutrennen. (VKF 17-15/3.3.3)
  • Belüftung Aufstellungsräume
    Bei der Verwendung nicht wartungsfreier Akkumulatorenbatterien sind die Räume im Deckenbereich ausreichend zu belüften. (VKF 17-15/3.3.3)
  • Aufstellungsabstand
    Aufstellungsstandort für Gruppen- oder Zentralbatteriesystemen in Niederspannungsverteilerräumen:

    Stromquellen für Sicherheitszwecke sind von Verteilanlagen mit einem Abstand von mindestens 0.8 m in einem Kasten aus Baustoffen der RF1 aufzustellen. (VKF 17-15/3.3.3)

Kontrolle und Wartung

  • Einzelbatterieleuchten ohne Statusanzeige
    Sind zweimal jährlich auf deren Ladezustand zu prüfen und zu protokollieren. Monatlich ist die Betriebsbereitschaft der Leuchte zu prüfen und zu protokollieren.
  • Einzelbatterieleuchten mit Statusanzeige (Selbsttest-Einrichtung)
    Sind einmal jährlich auf deren Ladezustand zu prüfen. Bei einer Selbsttest-Einrichtung wird dies automatisch durchgeführt, hier die Ergebnisse sind zu protokollieren.

    Monatliche Prüfung der Betriebsbereitschaft der Leuchte. Dies wird durch die Selbsttest-Einrichtung automatisch durchgeführt, die Ergebnisse sind zu protokollieren.

    (SN-EN 50172/7.2) (VKF 17-15/4.3)
  • Gruppen- Zentralbatteriesystem ohne Einzelleuchtenüberwachung
    Diese sind einmal jährlich auf deren Ladezustand zu überprüfen, dies sollte durch geeignetes instruiertes Personal durchgeführt werden und ist zu protokollieren.

    Monatliche Prüfung der Betriebsbereitschaft der Anlage wird in der Regel durch die Anlage selbständig durchgeführt und im Prüfbuch der Anlage protokolliert.

    Monatlich sind die Sicherheitsleuchten auf ihre Funktion und visuell zu überprüfen, die Ergebnisse sind zu protokollieren.

    (SN-EN 50172/7.2) (VKF 17-15/4.3)
  • Gruppen- Zentralbatteriesystem mit Einzelleuchtenüberwachung
    Diese sind einmal jährlich auf deren Ladezustand zu überprüfen, dies sollte durch geeignetes instruiertes Personal durchgeführt werden und ist zu protokollieren.

    Monatliche Prüfung der Betriebsbereitschaft der Anlage, wird durch die Anlage selbständig durchgeführt und im Prüfbuch der Anlage protokolliert.

    Monatlich sind die Sicherheitsleuchten auf ihre Funktion zu überprüfen, dies wird durch die Anlage selbständig durchgeführt und im Prüfbuch der Anlage protokolliert.

    (SN-EN 50172/7.2) (VKF 17-15/4.3)
  • Einzelbatterieleuchten mit zentraler Statusanzeige und Selbsttesteinrichtung
    Sind einmal jährlich auf deren Ladezustand zu prüfen. Bei einer Selbsttest-Einrichtung wird dies automatisch durchgeführt, die Ergebnisse werden von dem Steuerteil des Zentral-Überwachungsmoduls protokolliert (Prüfbuch).

    Monatliche Prüfung der Betriebsbereitschaft der Leuchten. Dies wird durch die Selbsttest-Einrichtung automatisch durchgeführt. Die Ergebnisse werden von dem Steuerteil des Zentral-Überwachungsmoduls protokolliert (Prüfbuch).

    (SN-EN 50172/7.2) (VKF 17-15/4.3)
  • Betriebsbereitschaft und Wartung
    Anlageeigentümer oder -betreiber sind dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. Über die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten (z. B. Funktionskontrolle, Wartung, Instandsetzung) ist ein Kontrollbuch zu führen.
    (VKF 17-15/5)
Links

VORSCHRIFTEN - LINKS

  • VKF BRAND-SCHUTZ­RICHTLINIE

    Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung
    17-15

  • VKF BRAND-SCHUTZ­­NORM

    Brandschutznorm 1-15

  • VKF BRAND-SCHUTZRICHT­LINIE

    Flucht- und Rettungswege 16-15

  • VKF BRAND-SCHUTZRICHT­LINIE

    Erläuterungen 2015 109-15 Zivil genutzte Schutzbauten

  • SLG

    Schweizer Licht Gesellschaft, Fachgruppe Notbeleuchtung

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